Ab 2020 neue Grenze (EUR 800) bei geringwertigen Wirtschaftsgütern
Grundsätzlich können Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern als gewinnmindernder Abschreibungsbetrag nur verteilt über ihre Nutzungsdauer geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nicht mehr als EUR 400.- kosten: Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dieser geringwertigen Güter können zur Gänze bereits im Jahr der Anschaffung/Herstellung als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Ab 2020 wird die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf EUR 800.- angehoben - diese Regelung ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 beginnen. Aus steuerlichen Gesichtspunkten kann es daher sinnvoll sein, den Anschaffungszeitpunkt von Anlagegütern, deren Kosten zw. EUR 400.- und EUR 800.- betragen, entsprechend zu verschieben.
Wenn Ihnen ein Vorsteuerabzug zusteht, ist diese Grenze von EUR 400.- bzw. EUR 800.- exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten Sie jedoch nicht vorsteuerabzugsberechtigt sein, sind diese Grenzbeträge inklusive Umsatzsteuer (Bruttoeinkaufspreis).
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