Fahrtkosten zu AMS-Kurs
Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind bei unselbständig Erwerbstätigen durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw. durch das Pendlerpauschale abgegolten. Der Verkehrsabsetzbetrag von jährlich 291 € steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis zu. Fahrtkosten zu...
Rückstellungen für Rekultivierungsmaßnahmen - steuerliche Voraussetzungen
Anlassfall für eine Entscheidung über die steuerliche Zulässigkeit einer Rückstellung für Rekultivierungsmaßnahmen ( Rückbauverpflichtungen ) durch den UFS war ein Seilbahnunternehmen . Wenngleich die steuerliche Rückstellungsbildung stets einzelfallbezogen zu beurteilen ist, sind die...
Vertretungsarzt als Dienstnehmer?
In der Regel haben Ärzte , die ihren Beruf freiberuflich ausüben, Einkünfte aus selbständiger Arbeit . Ein Arzt, welcher einem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet und unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers derart eingebunden ist, dass er den Weisungen des...
Nächstgelegener Wohnsitz für Pendlerpauschale entscheidend
Die Kosten eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz werden grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (291 € pro Jahr) getragen. Durch den Verkehrsabsetzbetrag sollen die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel bzw. die mit der Autobenutzung entstehenden abgedeckt werden....
Stabilitätsgesetz 2012 bringt neue Steuern
Die von der Regierung unter dem Titel „größtes Sparpaket der Republik“ zusammengefassten Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung sehen erwartungsgemäß neben Einsparungen auch steuerliche Zusatzeinnahmen vor. Zwar ist keine Wiedereinführung der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer vorgesehen, die...
Vorsicht bei "Zuverdienst" und Familienbeihilfebezug
Durch die Familienbeihilfe sollen die Kosten , welche Eltern aufgrund ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern entstehen, ausgeglichen werden. Die Familienbeihilfe kann grundsätzlich nicht nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes bezogen werden, sondern bis zur Vollendung des 24. bzw. in...

